§ 1 — Name, Sitz und Anschrift
- Der Verein führt den Namen „sharing-caring“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ erhalten.
- Sitz des Vereins ist 69181 Leimen, Baden Württemberg.
§ 2 — Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
- Der Verein dient dem Ziel, Entwicklungsprojekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Ausbildung durchzuführen und zu fördern. Dazu gehören:
- verschiedene Projekte für bedürftige Kinder, besonders für Waisen- und Straßenkinder. Die Aufgabe besteht darin, den Kindern eine Zukunft zu geben durch ganztägige Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Unterricht mit dem Ziel einer späteren Berufsausbildung.
- Kinder- und Familienpatenschaften,
- Schulspeisung,
- Vergabe von Ausbildungsstipendien an bedürftige Personen im Sinne von § 53 Nr. 2 AO (- Mildtätigkeit -).
- die Gesundheitsfürsorge für Kinder und angestellte Lehrkräfte vor Ort,
- Förderung durch Bau und Unterhaltung von Gebäuden zur Durchführung der hier genannten Projekte (-Entwicklungshilfe-),
- die Versorgung mit Trinkwasser, Anlage von Brunnen und Leitungssystemen,
- die Versorgung mit Solarstromanlagen (Photovoltaik),
- den Ausbau gesundheitsfördernder Maßnahmen,
- Maßnahmen, die der Unversehrtheit und der Gleichstellung von Frauen dienen.
- Unterstützung in besonderen Notlagen.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 3 — Dauer des Vereins/Geschäftsjahr
- Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 — Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind:
- den Verein zu unterstützen,
- sich zu den erklärten Vereinszielen zu bekennen und
- die Satzung des Vereins anzuerkennen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme, die mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis wirksam wird.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der Aufzunehmende das Recht bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen.
- Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragszahlung ernennen.
§ 5 — Mitgliedschaft und Beiträge
- Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Sie bewirkt auch keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Mitgliedern in Form der Lebenspartnerschaft hat jeder Lebenspartner eine Stimme.
- Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen, kann aber auch überwiesen werden.
§ 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit (ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) möglich und wird durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam. Anteilige Beiträge werden nicht erstattet.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss muss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 7 — Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 — Die Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vereins beim Vorstand beantragen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
- Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Gleiches gilt auch für Personalentscheidungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstands können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Hierbei ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur derjenige teilnehmen kann, der dazu auch berechtigt ist.
§ 9 — Der Vorstand
- Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/Kassenwärtin.
- Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
- Wahl des Kassenprüfers
- Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer vor. Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
- Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
- Die Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Er führt die Bücher in der Form, dass sie den steuerlichen Anforderungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit genügen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese umzusetzen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Dieses gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen.
- Der Vorsitzende beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
- Der Vorstand kann „Beisitzer“ vorschlagen, die sich der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.
- Rechenschaftsbericht In der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen mündlichen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Führung der Bücher ist jährlich durch zwei nicht dem Vorstand angehörende Personen zu prüfen, die darüber ein Protokoll anfertigen. Der mündliche Bericht über diese Prüfung ist Bestandteil des Rechenschaftsberichtes.
- Entlastung des Vorstands Es ist die Aufgabe der Mitgliederversammlung, über die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
§10 — Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen auf einen anderen gemeinnützigen Verein mit dem Ziel, hilfsbedürftige Kinder zu unterstützen, übertragen. Die finale Auswahl/Entscheidung wird in der Mitgliederversammlung getroffen.
§ 11 — Schlussbestimmungen
- Förderer des Vereins (Nichtmitglieder) sind befugt, an allen Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Satzung wird beim Amtsgericht Heidelberg eingereicht und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
- Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 13. September 2021 beschlossen.
Leimen, am 13. September 2021